Höhere Renten, neue BVG-Grenzbeträge und mehr Spielraum bei der Säule 3a.
Kurz gesagt: Per 1. Januar 2027 ändern sich zentrale Kennzahlen der AHV, der beruflichen Vorsorge und der Säule 3a. Für Arbeitgebende ist jetzt der richtige Zeitpunkt, Lohnsysteme, BVG-Unterstellungen und Vorsorgeparameter zu überprüfen.
Die AHV- und IV-Renten werden per 1. Januar 2027 um rund 1,59 Prozent erhöht. Die monatliche Vollrente steigt wie folgt:
Die maximale reguläre Jahresrente auf Basis von zwölf Monatsrenten beträgt damit CHF 30’720. Bei der AHV kommt zusätzlich die 13. AHV-Rente hinzu, die erstmals im Dezember 2026 ausbezahlt wird. Die 13. Rente gilt nicht für IV-Renten.
Wichtig bleibt: Die persönliche Leistung hängt insbesondere von der Beitragsdauer und dem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen ab. Beitragslücken können eine dauerhafte Kürzung bewirken.
Ab 2027 beträgt der jährliche Mindestbeitrag an AHV, IV und EO für Selbständigerwerbende und Nichterwerbstätige CHF 541 statt bisher CHF 530. Der Höchstbeitrag für Nichterwerbstätige steigt auf CHF 27’050 pro Jahr.
Bei Selbständigerwerbenden bleibt der Maximalsatz für AHV, IV und EO bei 10 Prozent. Er kommt ab 2027 bei einem jährlichen Einkommen von CHF 61’500 zur Anwendung.
Praxistipp: Selbständigerwerbende sollten ihre Akontobeiträge überprüfen, wenn sich das erwartete Einkommen verändert hat. So lassen sich grössere Nachzahlungen und mögliche Verzugszinsen reduzieren.
Mehrere BVG-Grenzbeträge sind an die AHV-Rente gekoppelt und werden deshalb ebenfalls angepasst:
| BVG-Kennzahl | 2026 | 2027 |
|---|---|---|
| Eintrittsschwelle | CHF 22’680 | CHF 23’040 |
| Koordinationsabzug | CHF 26’460 | CHF 26’880 |
| Oberer Grenzbetrag | CHF 90’720 | CHF 92’160 |
| Maximal koordinierter Lohn | CHF 64’260 | CHF 65’280 |
| Minimal koordinierter Lohn | CHF 3’780 | CHF 3’840 |
Die Eintrittsschwelle ist besonders für Mitarbeitende mit tiefen Beschäftigungsgraden oder mehreren Arbeitsverhältnissen relevant. Bei Teilzeitbeschäftigten kann zudem der volle Koordinationsabzug dazu führen, dass nur ein verhältnismässig kleiner Teil des Lohnes versichert ist. Massgebend bleibt das jeweilige Vorsorgereglement.
Die steuerlich abzugsfähigen Höchstbeträge steigen 2027:
Wer den Höchstbetrag ausschöpfen möchte, sollte bestehende Daueraufträge anpassen. Entscheidend ist, dass die Einzahlung rechtzeitig der Vorsorgeeinrichtung gutgeschrieben wird.
Die gesetzlichen Mindestbeträge bleiben bei CHF 215 pro Monat für die Kinderzulage und CHF 268 pro Monat für die Ausbildungszulage. Das Mindesterwerbseinkommen für Arbeitnehmende steigt jedoch auf CHF 640 pro Monat beziehungsweise CHF 7’680 pro Jahr. Das maximale Erwerbseinkommen eines Kindes in Ausbildung erhöht sich auf CHF 2’560 pro Monat beziehungsweise CHF 30’720 pro Jahr.
Da die konkrete Höhe der Familienzulagen kantonal unterschiedlich sein kann, sind zusätzlich die Bestimmungen des zuständigen Kantons zu beachten.
Der maximal versicherte Lohn in der obligatorischen Unfallversicherung und der Arbeitslosenversicherung beträgt weiterhin CHF 148’200 pro Jahr. Der ALV-Beitrag bleibt bei insgesamt 2,2 Prozent und wird je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen.
Für die Nichtberufsunfallversicherung bleibt entscheidend, ob eine angestellte Person mindestens acht Stunden pro Woche beim gleichen Arbeitgeber beschäftigt ist.
Im Rahmen der schrittweisen Angleichung steigt das Referenzalter der Frauen 2027 weiter an. Welches Referenzalter im Einzelfall gilt, hängt vom Geburtsjahr ab. Bei Pensionierungs-, Nachfolge- und Finanzplanungen sollte deshalb stets die persönliche Ausgangslage geprüft werden.
Die detaillierte Übersicht der CM Treuhand GmbH steht hier als PDF zur Verfügung. Die Übersicht eignet sich als praktische Arbeitshilfe für Lohnadministration, Beratung und Jahreswechselarbeiten.
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Die Sozialversicherungsbeiträge für Arbeitnehmende verändern sich 2027 nicht grundlegend. Dennoch wirken sich die höheren Renten auf zahlreiche Grenzbeträge der ersten, zweiten und dritten Säule aus. Besonders relevant sind die neue BVG-Eintrittsschwelle, der angepasste Koordinationsabzug und die höheren Maximalbeträge der Säule 3a.
Sind Ihre Lohnabrechnungen, Sozialversicherungsbeiträge und Vorsorgeparameter bereits auf dem aktuellen Stand? Die CM Treuhand GmbH unterstützt Unternehmen, Selbständigerwerbende und Privatpersonen bei der Lohnadministration, der Prüfung der BVG-Unterstellung, der Abstimmung mit Ausgleichskassen und Pensionskassen sowie bei Vorsorgefragen.
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