Sozialversicherungen 2027: Was Unternehmen und Privatpersonen jetzt wissen müssen

Höhere Renten, neue BVG-Grenzbeträge und mehr Spielraum bei der Säule 3a.

Kurz gesagt: Per 1. Januar 2027 ändern sich zentrale Kennzahlen der AHV, der beruflichen Vorsorge und der Säule 3a. Für Arbeitgebende ist jetzt der richtige Zeitpunkt, Lohnsysteme, BVG-Unterstellungen und Vorsorgeparameter zu überprüfen.

AHV- und IV-Renten steigen

Die AHV- und IV-Renten werden per 1. Januar 2027 um rund 1,59 Prozent erhöht. Die monatliche Vollrente steigt wie folgt:

  • Minimale Vollrente: von CHF 1’260 auf CHF 1’280 pro Monat
  • Maximale Vollrente: von CHF 2’520 auf CHF 2’560 pro Monat

Die maximale reguläre Jahresrente auf Basis von zwölf Monatsrenten beträgt damit CHF 30’720. Bei der AHV kommt zusätzlich die 13. AHV-Rente hinzu, die erstmals im Dezember 2026 ausbezahlt wird. Die 13. Rente gilt nicht für IV-Renten.

Wichtig bleibt: Die persönliche Leistung hängt insbesondere von der Beitragsdauer und dem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen ab. Beitragslücken können eine dauerhafte Kürzung bewirken.

Mindestbeiträge für Selbständigerwerbende und Nichterwerbstätige

Ab 2027 beträgt der jährliche Mindestbeitrag an AHV, IV und EO für Selbständigerwerbende und Nichterwerbstätige CHF 541 statt bisher CHF 530. Der Höchstbeitrag für Nichterwerbstätige steigt auf CHF 27’050 pro Jahr.

Bei Selbständigerwerbenden bleibt der Maximalsatz für AHV, IV und EO bei 10 Prozent. Er kommt ab 2027 bei einem jährlichen Einkommen von CHF 61’500 zur Anwendung.

Praxistipp: Selbständigerwerbende sollten ihre Akontobeiträge überprüfen, wenn sich das erwartete Einkommen verändert hat. So lassen sich grössere Nachzahlungen und mögliche Verzugszinsen reduzieren.

Neue Grenzbeträge in der beruflichen Vorsorge

Mehrere BVG-Grenzbeträge sind an die AHV-Rente gekoppelt und werden deshalb ebenfalls angepasst:

BVG-Kennzahl 2026 2027
Eintrittsschwelle CHF 22’680 CHF 23’040
Koordinationsabzug CHF 26’460 CHF 26’880
Oberer Grenzbetrag CHF 90’720 CHF 92’160
Maximal koordinierter Lohn CHF 64’260 CHF 65’280
Minimal koordinierter Lohn CHF 3’780 CHF 3’840

Die Eintrittsschwelle ist besonders für Mitarbeitende mit tiefen Beschäftigungsgraden oder mehreren Arbeitsverhältnissen relevant. Bei Teilzeitbeschäftigten kann zudem der volle Koordinationsabzug dazu führen, dass nur ein verhältnismässig kleiner Teil des Lohnes versichert ist. Massgebend bleibt das jeweilige Vorsorgereglement.

Das sollten Arbeitgebende prüfen

  • BVG-Grenzbeträge in der Lohnsoftware aktualisieren
  • neue Parameter mit der Pensionskasse abstimmen
  • Mitarbeitende nahe der Eintrittsschwelle identifizieren
  • Teilzeit- und Mehrfachbeschäftigungen gesondert beurteilen
  • Änderungen des versicherten Lohnes nachvollziehen

Höhere Abzüge für die Säule 3a

Die steuerlich abzugsfähigen Höchstbeträge steigen 2027:

  • Personen mit Pensionskasse: maximal CHF 7’373 statt CHF 7’258
  • Personen ohne Pensionskasse: maximal CHF 36’864 statt CHF 36’288, höchstens jedoch 20 Prozent des Erwerbseinkommens

Wer den Höchstbetrag ausschöpfen möchte, sollte bestehende Daueraufträge anpassen. Entscheidend ist, dass die Einzahlung rechtzeitig der Vorsorgeeinrichtung gutgeschrieben wird.

Familienzulagen: angepasste Einkommensgrenzen

Die gesetzlichen Mindestbeträge bleiben bei CHF 215 pro Monat für die Kinderzulage und CHF 268 pro Monat für die Ausbildungszulage. Das Mindesterwerbseinkommen für Arbeitnehmende steigt jedoch auf CHF 640 pro Monat beziehungsweise CHF 7’680 pro Jahr. Das maximale Erwerbseinkommen eines Kindes in Ausbildung erhöht sich auf CHF 2’560 pro Monat beziehungsweise CHF 30’720 pro Jahr.

Da die konkrete Höhe der Familienzulagen kantonal unterschiedlich sein kann, sind zusätzlich die Bestimmungen des zuständigen Kantons zu beachten.

Unfall- und Arbeitslosenversicherung: zentrale Werte bleiben stabil

Der maximal versicherte Lohn in der obligatorischen Unfallversicherung und der Arbeitslosenversicherung beträgt weiterhin CHF 148’200 pro Jahr. Der ALV-Beitrag bleibt bei insgesamt 2,2 Prozent und wird je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen.

Für die Nichtberufsunfallversicherung bleibt entscheidend, ob eine angestellte Person mindestens acht Stunden pro Woche beim gleichen Arbeitgeber beschäftigt ist.

Referenzalter der Frauen steigt weiter

Im Rahmen der schrittweisen Angleichung steigt das Referenzalter der Frauen 2027 weiter an. Welches Referenzalter im Einzelfall gilt, hängt vom Geburtsjahr ab. Bei Pensionierungs-, Nachfolge- und Finanzplanungen sollte deshalb stets die persönliche Ausgangslage geprüft werden.

Checkliste für den Jahreswechsel

  • Lohnsoftware und Sozialversicherungsparameter aktualisieren
  • Schnittstellen und Meldungen an die Pensionskasse kontrollieren
  • BVG-Unterstellung aller Mitarbeitenden prüfen
  • Teilzeitmitarbeitende und Mehrfachbeschäftigte separat beurteilen
  • Akontobeiträge von Selbständigerwerbenden überprüfen
  • Vorsorge- und Budgetplanungen anpassen
  • Daueraufträge für die Säule 3a aktualisieren
  • kantonale Familienzulagen und Beitragssätze ergänzend prüfen

Alle Kennzahlen kompakt auf einen Blick

Die detaillierte Übersicht der CM Treuhand GmbH steht hier als PDF zur Verfügung. Die Übersicht eignet sich als praktische Arbeitshilfe für Lohnadministration, Beratung und Jahreswechselarbeiten.

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Fazit: Kleine Anpassungen mit praktischer Wirkung

Die Sozialversicherungsbeiträge für Arbeitnehmende verändern sich 2027 nicht grundlegend. Dennoch wirken sich die höheren Renten auf zahlreiche Grenzbeträge der ersten, zweiten und dritten Säule aus. Besonders relevant sind die neue BVG-Eintrittsschwelle, der angepasste Koordinationsabzug und die höheren Maximalbeträge der Säule 3a.

Sind Ihre Lohnabrechnungen, Sozialversicherungsbeiträge und Vorsorgeparameter bereits auf dem aktuellen Stand? Die CM Treuhand GmbH unterstützt Unternehmen, Selbständigerwerbende und Privatpersonen bei der Lohnadministration, der Prüfung der BVG-Unterstellung, der Abstimmung mit Ausgleichskassen und Pensionskassen sowie bei Vorsorgefragen.

Kontaktieren Sie uns und sorgen Sie dafür, dass Ihre Lohn- und Vorsorgeadministration ab 1. Januar 2027 korrekt, effizient und vorausschauend organisiert ist.

Gut vorbereitet ins Sozialversicherungsjahr 2027

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