Eigenmietwert ade – Jetzt die Weichen für Ihre finanzielle Zukunft stellen

In der Schweiz wird der Eigenmietwert abgeschafft. Das bedeutet konkret, dass Eigentümerinnen und Eigentümer von selbstbewohnten Liegenschaften den Eigenmietwert künftig nicht mehr als fiktives Einkommen versteuern müssen. Die Reform wird voraussichtlich frühestens am 1. Januar 2028 in Kraft treten. Bis dahin gilt die bestehende Regelung weiter, und bestehende Abzugsmöglichkeiten können genutzt werden.

Was bedeutet die Abschaffung des Eigenmietwerts?

  • Eigentümer von selbstgenutztem Wohnraum (selbstbewohnte Immobilien und Zweitliegenschaften) müssen diesen finanziellen Wert, der bisher als fiktives Einkommen versteuert wurde, nicht mehr angeben.
  • Dies führt zu einer finanziellen Entlastung, insbesondere für ältere Menschen und Familien.
  • Das Steuersystem wird nach der Abschaffung des Eigenmietwerts einfacher und vermeidet Fehlanreize, wie das lange Beibehalten hoher Hypotheken.
  • Gleichzeitig werden Abzüge, die zuvor für Schuldzinsen und Unterhalt möglich waren, eingeschränkt oder entfallen. Unterhaltskosten können bei der direkten Bundessteuer nicht mehr abgezogen werden. Dasselbe gilt für energiesparende und umweltschonende Massnahmen, wobei es den Kantonen freisteht, diese Abzüge bis spätestens 2050 weiterhin vorzusehen.
  • Die Kantone haben die Möglichkeit, eine Objektsteuer auf überwiegend selbst genutzte Zweitliegenschaften einzuführen.

Bis zur Umsetzung frühestens im Jahr 2028 bleibt die bisherige Regelung gültig. Es bestehen Chancen zur Optimierung.

Optimierungsmöglichkeiten bis zur Einführung

  • Renovationen und Unterhalt vorziehen: Bis zur Einführung der Reform (voraussichtlich im Jahr 2028) können die steuerlichen Abzugsmöglichkeiten für Renovationen, Unterhalt und energetische Sanierungen noch genutzt werden. Deshalb lohnt es sich, geplante Renovierungen möglichst frühzeitig durchzuführen, um die Steuervorteile voll auszuschöpfen. Nach der Abschaffung entfallen viele dieser Abzüge.
  • Hypothekarzinsabzüge optimal nutzen: Auch die Abzüge für Hypothekarzinsen sind vor der Abschaffung weiterhin möglich. Eigentümer sollten ihre Finanzierungsstruktur prüfen und bei Bedarf anpassen, um eine optimale Steuergestaltung zu gewährleisten.
  • Planung der Vermögensstruktur: Da die Abschaffung zu einer Entlastung führt, aber auch neue kantonale Abgaben (z. B. auf Zweitwohnungen) möglich sind, sollten Eigentümer ihre Vermögensstruktur und Wohnsituation prüfen und an die neuen Bedingungen anpassen.
  • Informationen zu kantonalen Anpassungen aktiv verfolgen: Die Umsetzung liegt bei den Kantonen, die Übergangsfristen setzen und Regelungen zu Liegenschaftssteuern auf Zweitliegenschaften erlassen. Eigentümer sollten sich laufend informieren, um auf mögliche neue Abgaben rechtzeitig reagieren zu können.

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